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Pocken - Impfpflicht weder zulässig noch notwendig

In den Medien wird große Panik verbreitet, dass zum Einen sog. Schurkenstaaten in Besitz von Pockenviren sind, zum Anderen würde im Ernstfall Pflichtimpfungen der gesamten Bevölkerung angeordnet.

Da die Pockenimpfung mit sehr großen Risiken verbunden ist, ist die Angst und Verunsicherung in der Bevölkerung sehr groß.

In der Tat kann die Bundesregierung im Ernstfall, auch unter Umgehung des Bundesrates, eine allgemeine Impfpflicht gegen Pocken anordnen. Das ist im seit 01.01.2001 gültigen Infektionsschutzgesetz (IfSG) [1] geregelt. Dort heißt es in §20:

„Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. Ein nach dieser Rechtsverordnung Impfpflichtiger, der nach ärztlichem Zeugnis ohne Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit nicht geimpft werden kann, ist von der Impfpflicht freizustellen.“ (Hervorhebung durch die Verfasserin).

Da eine Impfpflicht massiv in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit eingreift, darf die Belastung des Einzelnen nicht unzulässig groß sein.

Laut IfSG dürfen also keine Personen geimpft werden, für die die sog. Kontraindikationen (Gegenanzeigen) zutreffen. Aus den verschiedenen unten angegeben Quellen [3] ist ersichtlich, was als Kontraindikation zählt:
Schwangere, Frauen mit Kinderwunsch innerhalb 4 Wochen nach der Impfung
Stillende
Babys unter 12 Monaten
Menschen mit einer akuten Erkrankung
Menschen mit einer angeborenen oder erworbenen Immunschwäche
Menschen, die mit Medikamenten (z.B. Kortison) behandelt werden, die das Immunsystem unterdrücken (bei Krebs, Autoimmunkrankheiten (MS, Rheuma, …), Organtransplantationen, …)
HIV Infizierte
Menschen mit Ekzemen (z.B. schwere Akne, Neurodermitis, Schuppenflechte)
Menschen mit Ekzemen in der Vergangenheit
Menschen mit Hauterkrankungen, bis diese komplett verheilt sind (z.B. Windpocken, Herpes, Impetigo, Verbrennungen)
Haushaltsmitglieder der oben Genannten
Menschen, die auf Bestandteile des Impfstoffes allergisch reagieren (z.B. verschiedene Antibiotika, polymyxin B sulfate, dihydrostreptomycin sulfate, chlortetracycline hydrochloride, and neomycin sulfate
Diese Menschen dürfen nicht geimpft werden. Dazu muss ein Arzt bescheinigen, dass ein oder mehrere dieser Faktoren vorliegen.

Damit darf der überwiegende Teil der Bevölkerung –auch im Ernstfall– nicht geimpft werden.

Aus epidemiologischer Sicht macht damit die Zwangsimpfung dieser verbleibenden kleinen Minderheit keinen Sinn. Grundrechtsverletzungen beim Einzelnen zum Wohle des Volksgesundheit sind damit nicht mehr zu rechtfertigen, da mit Durchimpfungsraten von sicherlich weit weniger als 50% das Stoppen eines evtl. Pockenausbruchs unmöglich ist.

Laut den gültigen Gesetzen darf die Pflichtimpfung gegen Pocken nicht angeordnet werden.

Sie ist auch gar nicht notwendig. Wie die Erfahrungen der WHO [2] belegen, muss das Hauptaugenmerk bei einem Pockenausbruch auf die schnelle und vollständige Erfassung von möglichen Infizierten, sowie deren ausreichend lange Isolierung gerichtet sein.

Dazu sind laut WHO folgende Maßnahmen nötig:
1.  Frühzeitige Schulung möglichst der gesamten Bevölkerung bzgl. der Erkennung einer Pockeninfektion, des Zeitpunktes der Ansteckungsfähigkeit und der Übertragungswege. Vor allem der Unterschied zur Windpockenerkrankung ist wichtig [3].


Pocken Windpocken
Fieber 2-4 Tage vor dem Ausschlag gleichzeitig mit dem Ausschlag
Ausschlag

     Aussehen alle Pocken im gleichen Stadium gleichzeitig verschiedene Stadien
     Entwicklung langsam schnell
     Verteilung mehr Pocken an den Armen und Beinen mehr Pocken am Körper
     Fußsohlen und Handflächen meistens vorhanden meistens nicht vorhanden

2.  Die Vorgehensweise beim Verdacht auf eine Pockeninfektion muss allgemein bekannt sein: Wohin muss gemeldet werden, was soll mit dem Verdachtsfall geschehen?

3.  Eine schnelle Bestätigung der Verdachtsfälle durch geeignete Labors ist ebenfalls wichtig.

4.  Für Verdachtsfälle und bestätigte Infektionen müssen geeignete Isolierstationen vorgesehen sein. Die in Deutschland nur sehr vereinzelt vorhandenen Plätze reichen bei Weitem nicht aus. Verdachtsfälle müssen für die Dauer der Inkubationszeit (bis zu 18 Tage), Infizierte bis zum Abfallen der letzten Krusten isoliert bleiben.

5.  Für den Ernstfall müssen zuverlässige Informationssysteme aufgebaut worden sein, die eine rasche und aktuelle Information der Bevölkerung zur Vermeidung von Panik ermöglichen.

6.  Verhaltensmaßregeln im Ernstfall, wie z.B. die Abschaltung von Klimaanlagen, müssen durch rechtzeitige Schulung der gesamten Bevölkerung bekannt sein.

Durch diese Maßnahmen ist ein evtl. Pockenausbruch ohne Pockenimpfung zuverlässig innerhalb kürzester Zeit zu stoppen. Von der WHO wurde der Erfolg dieser Maßnahmen in der Endphase der Pockenausrottung eindrucksvoll bewiesen. Aktuelle Untersuchungen der Universität Tübingen, Institut für Medizinische Biometrie bestätigen dies ebenfalls [4].

 „Mittels stochastischen Computersimulationen untersuchte ich die Auswirkungen der Isolation von Neuerkrankten auf die Ausbreitung der Pocken. Es zeigte sich, dass für einen weiten Parameterbereich Pocken allein durch Aufspüren von Kontaktpersonen und durch die Isolation von Neuerkrankten an einer Ausbreitung gehindert werden könnten.“

Die von der WHO empfohlene Strategie würde außerdem auch bei Anschlägen mit anderen Erregern oder Giftstoffen anwendbar sein. Immer wieder wird spekuliert, dass Terroristen evtl. auch gentechnisch veränderte Pockenviren einsetzten könnten, gegen die die Pockenimpfung ohnehin keinen Sinn machen würde.

Die Bundesregierung und die Länderregierungen müssten sich mit größtem Einsatz der Umsetzung der beschriebenen Strategie widmen. Hier sind keinerlei Vorbereitungen veröffentlicht. Stattdessen wird mit viel Getöse die Beschaffung von Pockenimpfstoffen für die gesamte Bevölkerung publik gemacht. Wegen der fast vollständig fehlenden Information der Bevölkerung bei diesem wichtigen Thema durch die Behörden, haben die Medien ein leichtes Spiel, durch eine sehr polemische Berichterstattung in der Bevölkerung immer mehr Ängste zu erzeugen. Politiker, die dieses Thema für ihren Wahlkampf benutzen, haben somit ein leichtes Spiel.

Das Gesundheitsministerium ist nicht zum Dialog mit kritischen Institutionen bereit. Verschiedene Anfragen von mehreren kompetenten Stellen beim Gesundheitsministerium zur Thematik wurden nach Wochen mit einem nichts sagenden Standardschreiben ohne Aktenzeichen „beantwortet“.

In Deutschland ist kein Pockenimpfstoff zugelassen. Die Zulassung der alten Impfstoffe ist wegen der zu hohen Rate an schweren Nebenwirkungen nicht möglich. Neue evtl. verträglichere Impfstoffe können wegen dem fehlenden Nachweis der Wirksamkeit nicht zugelassen werden. Im Arzneimittelgesetz [5] (AMG) §79 ist eine Ausnahmeermächtigung für Krisenzeiten vorgesehen:
„Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die notwendige Versorgung der Bevölkerung oder der Tierbestände mit Arzneimitteln sonst ernstlich gefährdet wäre und eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier durch Arzneimittel nicht zu befürchten ist.“ (Hervorhebung durch die Verfasserin)

Weil sowohl eine unmittelbare als auch eine mittelbare Gefährdung durch den Pockenimpfstoff zu befürchten ist, gilt hier diese Ausnahmeregelung nicht!

Für alle direkten und indirekten (durch die Ansteckung von Ungeimpften bei frisch Geimpften) Schäden, die nach der Verabreichung eines nicht zugelassenen Impfstoffes auftreten, haftet der impfende Arzt in vollem Umfang.

Für die Entschädigung von Impfschäden durch den Staat, wie im IfSG vorgesehen, ist die öffentliche Empfehlung der Pockenimpfung nötig. Ein nicht zugelassener Impfstoff, für den die Abwägung von Nutzen und Risiko nicht erfolgte, kann nicht öffentlich empfohlen werden.

Die Haftungsfrage bei Impfschäden nach Pockenimpfung ist völlig ungeklärt. Aus diesem Grund wurde in den USA das entsprechende Gesetz im Vorfeld geändert, so dass weder der Staat noch die Hersteller bei Impfschäden haften.

Die Pockenimpfung macht im Ernstfall keinen Sinn, da nur ein sehr geringer Teil der Bevölkerung geimpft werden dürfte. Eine Impfpflicht ist mit den geltenden Gesetzen nicht möglich. Andere Maßnahmen würden einen evtl. Pockenausbruch zuverlässig stoppen. Hier sind keine Aktivitäten der staatlichen Stellen erkennbar. Die Versäumnisse der Bundesregierung und der Länderregierungen sind immens und nicht entschuldbar.

Wir fordern die Regierungen des Bundes und der Länder auf, sich endlich dem Dialog zu stellen, ihre Entscheidungen transparent zu machen und geeignete Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung zu ergreifen!


[1] Infektionssschutzgesetz http://www.bmgesundheit.de/downloads-gesetze/gesundheitsvorsorge/infekt/ifsg.htm
[2] Informationen der WHO über die Ausrottung der Pocken http://www.who.int/emc/diseases/smallpox/Smallpoxeradication.html
[3] Fact Sheet der WHO über Pocken  http://www.who.int/emc/diseases/smallpox/factsheet.html
     CDC Kontraindikationen Pocken http://www.bt.cdc.gov/agent/smallpox/vaccination/contraindications-public.asp
     Beipackzettel http://www.fda.gov/cber/label/smalwye102502LB.htm
[4] Universität Tübingen, Eichner, Arbeiten zu Pocken http://www.uni-tuebingen.de/biometry/me/me_d_viral.html#smallpox
[5] Arzneimittelgesetz http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/amg_1976
Stand: Januar 2003

Buchempfehlung:
“Biowaffen und Homöopathie, Schutz und Behandlung von … Pocken“, Ravi Roy und Carola Lage-Roy, Verlag Lage&Roy, Murnau 2001, ISBN 3-929-108-50-X, 18€
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